Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie führte der Gesetzgeber im April 2017 eine sogenannte psychotherapeutische Rezidivprophylaxe ein.
Dieser Beitrag erklärt deren Ziel und Inhalt, Umfang und Ablauf.
Psychotherapeutische Rezidivprophylaxe: Um zu verhindern, dass psychischer Erkrankungen wieder auftreten oder sich erneut verschlimmern, soll bei Behandlungen ab 40 Stunden die Möglichkeit bestehen, einen Teil der beantragten Behandlungsstunden nach Behandlungsende zu nutzen. Dabei gilt: Nach Bewilligung dieser Stunden ist die Meldung des Behandlungsendes Voraussetzung für die Nutzung der für die Rezidivprophylaxe reservierten Stunden. Die zur psychotherapeutischen Rezidivprophylaxe reservierten Stunden können innerhalb von zwei Jahren nach Behandlungsende genutzt werden. Soll später als zwei Jahre nach dem Ende einer Psychotherapie erneut eine KZT beantragt werden, dann ist diese auch dann nicht mehr gutachterpflichtig, wenn in der Zwischenzeit Stunden zur Rezidivprophylaxe genutzt wurden.
Vorbeugen von Rezidiven NACH dem Ende einer Psychotherapie
In der früheren Psychotherapie-Richtlinie nahm die psychotherapeutische Rezidivprophylaxe bereits einen bedeutsamen Stellenwert ein. Die Formulierungen „Erleichterung des Therapieendes“ oder „Ausschleichen der Behandlung“ finden sich z.B. in den Fragen zur Erstellung des Ergänzungsberichtes.
Ein Teil des bewilligungsfähigen Kontingents kann zukünftig von vorne herein aus der Behandlung ausgegliedert werden. Diese Stunden können Sie jedoch erst dann nutzen, wenn Sie der Krankenversicherung das Ende der Psychotherapie mitgeteilt haben. Das erfolgt mit dem PTV12-Formular.
Der Umfang der ausgegliederten Stunden richtet sich dann nach der Länge der beantragten Psychotherapie. Für alle Behandlungen ab 40 und bis 59 Stunden können acht Stunden für die Rezidivprophylaxe vorgesehen werden, darüber hinaus sind es maximal 16 Stunden.
Die verbleibenden Stunden müssen bereits zu Beginn beantragt werden, gelten dafür jedoch auch nicht mehr als Teil der Richtlinien-Psychotherapie.
Ein Vorteil zeigt sich darin, dass die Psychotherapie länger als sechs Monate zurück liegen darf, was bisher nicht erlaubt war. Ein weiterer Vorteil besteht, wenn nach zwei Jahren eine neue KZT beantragt werden soll. Beides wird in den Praxisinformationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausdrücklich als Kernstücke der Strukturreform hervorgehoben.
Da die reservierten Stunden nicht zur Therapie zählen, spielen sie in der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist, innerhalb der eine KZT weiterhin gutachterpflichtig ist, keine Rolle.
Meine fachliche Bewertung der psychotherapeutischen Rezidivprophylaxe
Womöglich ist es kein Zufall, dass auf dem neuen Formular PTV12 „Anzeige der Akutbehandlung/Beendigung einer Psychotherapie“ zwei der wichtigen Neuerungen in der Reform der Psychotherapie-Richtlinien zusammen auf einem Blatt erscheinen.
Sie definieren einen neuen Anfang und ein neues Ende einer Richtlinien-Psychotherapie.
Die Rezidivprophylaxe kann das Ende einer Psychotherapie scheinbar herauszögern. Sie suggeriert, dass dann ein Rückfall besser verhindert werden könne.
Man kann sich jedoch fragen, ob in manchen Behandlungen das Augenmerk nicht so sehr auf dem nahenden Ende lag. So konnten wichtige Entwicklungen womöglich nicht abgeschlossen werden. Aus Angst vor einem Wiederauftreten der Beschwerden könnte so ein „Ausschleichen“ wie bei einer Behandlung mit Medikamenten erwogen werden, bei denen Gewöhnungsprozesse stattgefunden haben.
Es ließe sich womöglich daraus folgern, dass eine Trennungsarbeit dann nicht wirklich stattfindet. Man „schleicht sich halt aus“.
Dabei ist gerade das Ende einer Psychotherapie mit der Chance verbunden, miteinander einen Abschied gut zu bewältigen, was in vielen persönlichen Beziehungen so schwer ist. Das wäre dann eine Trennung, die gemeinsam verarbeitet wird, und beispielhaft sein könnte im Sinne des „Lernens am Vorbild“.
Bei Medikamenten wie Cortison oder manchen Antidepressiva erfolgt ein „Ausschleichen“, weil ein abruptes Ende zu einem Wiederauftreten der unterdrückten Symptomatik führen kann. Unterdrückt, wohl bemerkt, was ja heißt, das die eigentlichen Probleme nicht wirklich bewältigt werden konnten.
In Ausnahmefällen halte ich es für durchaus gerechtfertigt, über eine Verringerung der Stundenzahl zum Ende einer Psychotherapie nachzudenken. Weitere Stunden regelhaft einzuplanen, und auf Kosten des antragsfähigen Kontingents zu bewilligen, setzt meines Erachtens jedoch das falsche Signal.
Als jemand, der eine Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen hat, war ich besorgt über die Möglichkeit eines Rückfalls. Dieser Artikel hat mir jedoch wertvolle Informationen darüber gegeben, wie ich Rezidiven vorbeugen kann. Die Idee, Stunden für die Rezidivprophylaxe bereits zu Beginn der Therapie zu beantragen, ist wirklich hilfreich. Sie gibt mir das Gefühl von Kontrolle und Sicherheit über meine psychische Gesundheit.