Dürfen Psychotherapeuten Diagnosen stellen?

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Diese Patientenfrage wurde mir in meiner Funktion als Ambulanzleiter eines Ausbildungsinstituts von einer Teilnehmerin weitergereicht, die sich in Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin befindet. Ich möchte hier kurz dazu Stellung nehmen. Wichtig erscheint mir dabei, zuvor klarzustellen, dass die hier beschriebene Information keine persönliche Bewertung enthält, sondern versucht, in möglichst neutraler Weise die Rechtslage darzustellen, damit Sie im Konfliktfall dazu Stellung nehmen zu können.

Die Frage der Diagnosestellung regelt in umfassender Weise das SGB V, in dem die Voraussetzungen für die Leistungserbringung auf Kosten gesetzlicher Krankenversicherungen geregelt wird. Danach gibt es einen sogenannten Arztvorbehalt, der sich auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bezieht, zu der auch das Stellen medizinischer Diagnosen gehört.

Für ausserhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen liegende Tätigkeiten kann dieser Arztvorbehalt ebenfalls als faktischer, sozialrechtlich normierter Arztvorbehalt gelten.

Eine Ausnahme von diesem Arztvorbehalt definiert das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) in §1 Abs. (2). Wer als psychologische*r Psychotherapeut*in Diagnosen stellen möchte, orientiert sich an dieser gesetzlichen Regelung.

Diese Ausnahme ist begrenzt auf die „Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“

Die Psychotherapie-Richtlinie, genauer gesagt die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie“, eine sozialgesetzlich bindende Verordnung, regelt unter §26 Abs. (1) und (2), welche „Störungen von Krankheitswert“ das sind.

Damit dürfen psychologische Psychotherapeut*innen in all diesen Fällen Diagnosen stellen, in allen anderen Fällen nicht.

Nach dieser Zusammenstellung wird so auch immer der Zusatz einer F-Diagnose nach dem ICD-Kodierungssystem notwendig sein, wenn die körperliche Symptomatik einer somatischen Störung zur Indikationsstellung einbezogen werden soll, oder aus Sicht der Patientin sogar den Behandlungsanlass bildet (z.B. bei Kopfschmerzen, Schlafstörung etc.).

Ärztliche Psychotherapeut*innen betrifft diese Einschränkung nicht.

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